LSG Hamburg - Urteil vom 24.09.2020
L 1 KR 52/20
Normen:
SGB V § 112 Abs. 1; SGB V § 112 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 275 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 275d Abs. 4; KHG § 17c Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 5611/18

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung durch FallpauschalenZulässigkeit von Aufrechnungsverboten in einem LandesvertragKeine Ausnahme durch die Strukturanalyse eines Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zur intensivmedizinischen Komplexbehandlung des OPS 8-98f

LSG Hamburg, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 52/20

DRsp Nr. 2020/17880

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Fallpauschalen Zulässigkeit von Aufrechnungsverboten in einem Landesvertrag Keine Ausnahme durch die Strukturanalyse eines Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zur intensivmedizinischen Komplexbehandlung des OPS 8-98f

Die Strukturanalyse eines Medizinischen Dienstes der Krankenkassen im Hinblick auf die Abrechenbarkeit einer aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung des OPS 8-98f ist nicht geeignet, eine Ausnahme des Aufrechnungsverbotes in einem Landesvertrag zu erfüllen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 112 Abs. 1; SGB V § 112 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 275 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 275d Abs. 4; KHG § 17c Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die Klägerin behandelte im Zeitraum 22.01.2016 bis 23.05.2016 einen im Jahr 1952 geborenen Versicherten der Beklagten.