LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.03.2021
L 16 KR 221/19
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 S. 2; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 7 S. 1; BGB § 387;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2053/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung einer Beatmungsbehandlung im Rahmen der intensivmedizinischen Versorgung im Hinblick auf den Eintritt einer Entwöhnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 221/19

DRsp Nr. 2021/14192

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung einer Beatmungsbehandlung im Rahmen der intensivmedizinischen Versorgung im Hinblick auf den Eintritt einer Entwöhnung

Erfolgt nach der Entwöhnung eine CPAP-Beatmung, können nur die tatsächlichen Beatmungszeiten angerechnet werden. Der Eintritt einer stabilen respiratorischen Situation beendet eine Entwöhnung vom Respirator unabhängig davon, dass eine solche später möglicherweise nicht mehr vorlag.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.11.2018 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.019,38 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 S. 2; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 7 S. 1; BGB § 387;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Krankenhausvergütung in Höhe von 34.019,38 €.