LSG Hamburg - Urteil vom 24.06.2021
L 1 KR 59/20
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; BGB § 387;
Fundstellen:
NZS 2022, 272
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 1933/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung einer Aortenklappenstenose bei angeborener bikuspidaler Aortenklappe

LSG Hamburg, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 59/20

DRsp Nr. 2021/17688

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung einer Aortenklappenstenose bei angeborener bikuspidaler Aortenklappe

Die bikuspidale Aortenklappe stellt eine angeborene Fehlbildung im Sinne der Diagnose ICD-10-GM Q23.1 - Angeborene Aortenklappeninsuffizienz - dar, ohne dass es darauf ankommt, ob sie bereits bei der Geburt in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt und/oder behandlungsbedürftig war.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; BGB § 387;

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung wegen stationärer Krankenhausbehandlung und dabei die Frage der Kodierung einer Aortenklappenstenose bei angeborener bikuspider Aortenklappe.