Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.01.2019 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,16 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.316,77 € festgesetzt.
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