LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.10.2021
L 16 KR 312/19
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; BGB §§ 812 ff.;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1053/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung einer Beatmungsbehandlung im Rahmen der intensivmedizinischen Versorgung im Hinblick auf den Eintritt einer Entwöhnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 312/19

DRsp Nr. 2022/453

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung einer Beatmungsbehandlung im Rahmen der intensivmedizinischen Versorgung im Hinblick auf den Eintritt einer Entwöhnung

Mit der Gabe reinen Sauerstoffs im Anschluss an eine nichtinvasive Maskenbeatmung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Entwöhnung von der Maskenbeatmung prognostisch als beendet angesehen wird und der Einsatz von O2 dann nicht mehr als Atemunterstützung, sondern lediglich als Begleittherapie erfolgt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.01.2019 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,16 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.316,77 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; BGB §§ 812 ff.;

Tatbestand