LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.04.2021
L 6 KR 91/18
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 7;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 448/13

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung von Symptomen einer Grundkrankheit als Hauptdiagnose - hier bei der Behandlung einer rechts- und beinbetonten spastischen Tetraparese als Symptom der Multiplen Sklerose

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 91/18

DRsp Nr. 2022/1258

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung von Symptomen einer Grundkrankheit als Hauptdiagnose – hier bei der Behandlung einer rechts- und beinbetonten spastischen Tetraparese als Symptom der Multiplen Sklerose

1. Die Grundkrankheit Multiple Sklerose scheidet als Hauptdiagnose iSv Abschnitt D002f der Deutschen Kodierrichtlinien 2012 (juris: DKR 2012) gegenüber einer Spastik als Symptom aus, wenn eine denkbare Beeinflussung auch der Grundkrankheit nicht Gegenstand wissenschaftlich fundierter Therapie ist.2. Eine Behandlung der Grundkrankheit iSv Abschnitt D002f der Deutschen Kodierrichtlinien 2012 liegt nicht im Unterbleiben einer Unterbrechung einer vor und nach dem stationären Aufenthalt auf Dauer durchgeführten medikamentösen Basistherapie.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagesumme in Höhe von 1243,89 € auf die Rechnung zu Nr. ...88, in Höhe von 1264,48 € auf die Rechnung zu Nr. ...59, in Höhe von 1253,05 € auf die Rechnung zu Nr. ...56 und in Höhe von 1194,04 € auf die Rechnung zu Nr. ...70 zu zahlen ist.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 4955,46 €.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 7;