LSG Hamburg - Urteil vom 22.04.2021
L 1 KR 83/20
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; KHG § 17b Abs. 1 S. 10;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 KR 1497/18

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Feststellung eines akuten Nierenversagens zur Kodierung der Diagnose N17.91 ICD 10 GM Version 2017Zulässigkeit des Abstellens auf einen angenommenen Ausgangskreatininwert

LSG Hamburg, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 83/20

DRsp Nr. 2022/11985

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Feststellung eines akuten Nierenversagens zur Kodierung der Diagnose N17.91 ICD 10 GM Version 2017 Zulässigkeit des Abstellens auf einen angenommenen Ausgangskreatininwert

Für das Bestehen eines akuten Nierenversagens im Sinne der Diagnose N17.91 - Akutes Nierenversagen, nicht näher bezeichnet: Stadium 1 - nach ICD 10 GM Version 2017 ist das Abstellen auf einen lediglich angenommenen Ausgangskreatininwert zulässig.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; KHG § 17b Abs. 1 S. 10;

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung und dabei die Frage der Kodierung der Nebendiagnose N17.91 (Akutes Nierenversagen, nicht näher bezeichnet: Stadium 1) bei nicht bekanntem Kreatininausgangswert.