LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2021
L 11 KR 392/18
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 4 Abs. 3; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 69 S. 2-3; SGB V § 70 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; SGB V § 112 Abs. 1; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-b); KHEntgG § 7; KHEntgG § 8 Abs. 1; KHEntgG § 8 Abs. 5 S. 3; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHEntgG § 11; KHG § 17b; KHG § 17c Abs. 2; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291; BGB § 812;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 1775/15

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenErmittlung der Vergütung unter Berücksichtigung fiktivem wirtschaftlichen Alternativverhaltens bei unwirtschaftlicher Behandlungsweise - hier im Falle der ungenutzten Option einer Beurlaubung des Versicherten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 392/18

DRsp Nr. 2021/17153

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Ermittlung der Vergütung unter Berücksichtigung fiktivem wirtschaftlichen Alternativverhaltens bei unwirtschaftlicher Behandlungsweise – hier im Falle der ungenutzten Option einer Beurlaubung des Versicherten

Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten bei erforderlicher Krankenhausbehandlung in unwirtschaftlichem Umfang, hat es allenfalls Anspruch auf die Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten anfiele. In der nicht genutzten Option einer Beurlaubung des Versicherten besteht eine gegenüber der zwischenzeitlichen Entlassung gleich zweckmäßige und notwendige, aber wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14. Mai 2018 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.918,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozent über den Basiszinssatz seit dem 3. April 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen im Berufungsrechtszug die Beklagte zu 49 Prozent und die Klägerin zu 51 Prozent.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 3.795,54 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; § Abs. ;