BSG - Urteil vom 10.03.2022
B 1 KR 35/20 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 1 Abs. 1; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 717/18
SG Ulm, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 3667/13

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenKodierung einer Beatmungsbehandlung im Rahmen der intensivmedizinischen VersorgungAnforderungen an den Begriff der Gewöhnung an die maschinelle Beatmung und der Anwendung einer Methode der Entwöhnung bei der Berechnung der Dauer der Beatmung mit Spontanatmungsphasen

BSG, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 35/20 R

DRsp Nr. 2022/8274

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Kodierung einer Beatmungsbehandlung im Rahmen der intensivmedizinischen Versorgung Anforderungen an den Begriff der Gewöhnung an die maschinelle Beatmung und der Anwendung einer Methode der Entwöhnung bei der Berechnung der Dauer der Beatmung mit Spontanatmungsphasen

Gewöhnung an die maschinelle Beatmung erfordert als Voraussetzung für eine Entwöhnung vom Beatmungsgerät lediglich die erhebliche Einschränkung oder den Verlust der Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6174,49 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 1 Abs. 1; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHG § 17b;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.