LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.07.2019
L 10 KR 538/15
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 384/14

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Kodierung der OPS-Prozedur 8-980 intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen L 10 KR 538/15

DRsp Nr. 2019/16254

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Kodierung der OPS-Prozedur 8-980 intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)

Das Merkmal einer ständigen ärztlichen Anwesenheit auf der Intensivstation im Krankenhaus des OPS-Kodes 8-980 ist nicht erfüllt, wenn die Klinik das ihr zustehende Organisationsrecht dergestalt ausgeübt hat, dass sie im Nachtdienst und am Wochenende den diensthabenden Anästhesisten der Intensivstation auch mit der Aufgabe betraut hatte, in Notfallsituationen bis zum Eintreffen des Hintergrunddienstes tätig zu werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.08.2015 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 178.799,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2014 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 178.799,66 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1; KHG § 17b;

Tatbestand

Streitig sind Ansprüche auf Erstattung der Vergütung von Krankenhausbehandlungen in Höhe von insgesamt 178.799,66 EUR.