LSG Hessen - Urteil vom 24.06.2021
L 8 KR 222/19
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 39; SGB V § 69 Abs. 1 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 6 Abs. 2; KHEntgG § 11; KHG § 17b; KHG § 18 Abs. 2; BGB § 387;
Vorinstanzen:
SG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 77/15

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Qualität und Wirksamkeit der Behandlungen - hier einer renalen Denervation im Jahr 2013

LSG Hessen, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen L 8 KR 222/19

DRsp Nr. 2021/17623

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Qualität und Wirksamkeit der Behandlungen – hier einer renalen Denervation im Jahr 2013

Eine Krankenhausbehandlung erfüllt die Voraussetzungen von Qualität und Wirksamkeit im Sinne des SGB V grundsätzlich nur dann, wenn die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und notwendig ist – hier verneint für eine im Jahr 2013 erbrachte renale Denervation im Rahmen einer stationären Behandlung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 14. Februar 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auf 4.527,91 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 39; SGB V § 69 Abs. 1 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 6 Abs. 2; KHEntgG § 11; KHG § 17b; KHG § 18 Abs. 2; BGB § 387;

Tatbestand

Im Streit steht die Höhe der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und dabei insbesondere die Abrechenbarkeit der hierbei durchgeführten renalen Denervation.