LSG Hamburg - Urteil vom 23.09.2021
L 1 KR 94/20
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 70 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 16; KHG § 17 Abs. 2; KHG § 18 Abs. 2; BPflV § 7; BPflV § 9;

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Erforderlichkeit der stationären Behandlung einer Borderline-Störung in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie

LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 94/20

DRsp Nr. 2021/17687

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Erforderlichkeit der stationären Behandlung einer Borderline-Störung in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie

Die stationäre Behandlung einer an einer Borderline-Störung leidenden Versicherten in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ist erforderlich, wenn trotz regelmäßiger stundenweiser Tagesexpositionsversuche aus der unmittelbaren stationären Betreuung trotzdem mit den Mitteln der stationären Therapie gearbeitet worden ist und deutlich mehr als tagesklinische Leistungen erbracht wurden.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren auf jeweils 35.088,89 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 70 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 16; KHG § 17 Abs. 2; KHG § 18 Abs. 2; BPflV § 7; BPflV § 9;

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung.