LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.01.2022
L 10 KR 511/20
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 295 Abs. 1 S. 8; SGB V § 301 Abs. 2 S. 2 und S. 6; KHG § 17b; KHG § 17c Abs. 2; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 74 KR 1768/17

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Abrechenbarkeit des OPS-Kodes 8-550 - geriatrisch frührehabilitative Komplexbehandlung - im Hinblick auf das Erfordernis wöchentlicher Teambesprechungen und die Dokumentation der Behandlungsergebnisse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 511/20

DRsp Nr. 2022/3454

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Abrechenbarkeit des OPS-Kodes 8-550 - geriatrisch frührehabilitative Komplexbehandlung – im Hinblick auf das Erfordernis wöchentlicher Teambesprechungen und die Dokumentation der Behandlungsergebnisse

1. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Klarstellung des DIMDI ist das Erfordernis wöchentlicher Teambesprechungen unter Beteiligung aller Berufsgruppen im OPS Kode 8-550 in der OPS Version 2013 nicht rückwirkend entfallen. 2. Die erforderliche wochenbezogene Dokumentation der Behandlungsergebnisse und der organisatorische Rahmen für die Einbindung des gesamten Teams in die Umsetzung der Behandlungsziele erfordern eine möglichst konkrete, für alle Teammitglieder nachvollziehbare Beschreibung des Ist-Zustandes und der weiteren Behandlungsmaßnahmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.07.2020 insoweit geändert, als die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.462,12 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § Abs. S. 8;