LSG Hamburg - Urteil vom 25.03.2021
L 1 KR 112/20
Normen:
SGB V § 112;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 2503/19

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer vollstationären Behandlung bei Vornahme eines Versuchs zur äußeren Wendung des ungeborenen Kindes bei Beckenendlage

LSG Hamburg, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 112/20

DRsp Nr. 2022/11951

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer vollstationären Behandlung bei Vornahme eines Versuchs zur äußeren Wendung des ungeborenen Kindes bei Beckenendlage

Hält das Krankenhaus bei Vornahme eines Versuchs zur äußeren Wendung des ungeborenen Kindes bei Beckenendlage stets einen Kreißsaal, einen daneben liegenden OP-Saal und das für eine etwaige Notsectio erforderliche Personal bereit, liegt eine vollstationäre Behandlung unabhängig von der Frage vor, ob mit der tatsächlich erfolgten Aufnahme der Patientin beabsichtigt war, diese auch über Nacht zu behandeln oder nach Abschluss des Versuchs ohne nachfolgendes Auftreten von Komplikationen noch am Aufnahmetag wieder zu entlassen.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 112;

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung bei geglückter äußerer Wendung nebst Aufwandspauschale.