LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2021
L 1 KR 99/20
Normen:
KHG § 17b Abs. 1 S. 7-8; KHG § 17b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 120/17

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Anwendung der Grundsätze zum fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhalten des Krankenhauses bei der Versorgung mit Arzneimitteln

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 99/20

DRsp Nr. 2022/11987

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Anwendung der Grundsätze zum fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhalten des Krankenhauses bei der Versorgung mit Arzneimitteln

Die Grundsätze der Rechtsprechung des BSG zum fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhalten des Krankenhauses finden keine Anwendung, wenn für die notwendige Versorgung – hier mit Arzneimitteln mit gewichtsabhängigem Dosierungserfordernis – keine kleineren Gebinde auf dem Markt verfügbar und unverbrauchte Reste auch nicht anderweitig verwendbar sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Juli 2020 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6723,50 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 28. Dezember 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren auf jeweils 6723,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHG § 17b Abs. 1 S. 7-8; KHG § 17b Abs. 2 S. 1;

Tatbestand