LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.09.2022
L 16 KR 508/21 KH
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 7 S. 1; BGB §§ 812 ff.;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 431/18

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Kodierung der Nebendiagnose P37.9Auslegung des Begriffs angeboren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 508/21 KH

DRsp Nr. 2023/30

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Kodierung der Nebendiagnose P37.9 Auslegung des Begriffs "angeboren"

Mangels eines eindeutigen fachlichen Verständnisses des Begriffes "angeboren" – hier im Falle der Kodierung der Nebendiagnose P37.9 ("Angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit, nicht näher bezeichnet") – ist der Begriffskern des Wortes maßgeblich, wie er sich nach allgemeinem Sprachgebrauch bei Vorrang einer engen Wortlautauslegung ergibt. Eine "angeborene Infektion" kann nach diesem allgemeinsprachlichen Begriffskern nur dann vorliegen, wenn eine Keimübertragung von der Mutter auf das Kind vor oder während der Geburt stattgefunden hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.279,36 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 7 S. 1; BGB §§ 812 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.