LSG Hamburg - Urteil vom 27.10.2022
L 1 KR 110/21
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1737/19

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Vergütung einer stationären multimodalen Komplexbehandlung eines Kindes bei Diabetes mellitus und schweren Ernährungsstörungen

LSG Hamburg, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 110/21

DRsp Nr. 2023/2951

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Vergütung einer stationären multimodalen Komplexbehandlung eines Kindes bei Diabetes mellitus und schweren Ernährungsstörungen

Die Vergütung einer stationären multimodalen Komplexbehandlung eines Kindes bei Diabetes mellitus und schweren Ernährungsstörungen bei zu dokumentierender Teambesprechung setzt voraus, dass an der erforderlichen Teambesprechung wenigstens drei Personen erkennbar beteiligt sind. Eine anonyme Teilnahme erfüllt die Voraussetzungen des Kodes nicht.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Krankenbehandlungskosten. Die Klägerin betreibt in H. ein Krankenhaus, die Beklagte ist die Krankenkasse einer gesetzlich bei ihr versicherten Patientin (nachfolgend: „Versicherte“), die sich in der Zeit vom 11. bis 22. Januar 2018 in stationärer Behandlung im Hause der Klägerin befand.