LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2023
L 11 KR 281/21 KH
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1 und S. 4; SGB V § 295 Abs. 1 S. 6; SGB V § 301 Abs. 2 S. 4; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 7 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 3141/19

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Begriffsdefinition in den Klassifikationssystemen zur KodierungKodierung der Diagnose A41.9 - Sepsis, nicht näher bezeichnet

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 281/21 KH

DRsp Nr. 2023/10038

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Begriffsdefinition in den Klassifikationssystemen zur Kodierung Kodierung der Diagnose A41.9 - Sepsis, nicht näher bezeichnet

Die Klassifikationssysteme zur Kodierung von Diagnosen können Begriffe entweder ausdrücklich definieren oder deren spezifische Bedeutung kann sich ergänzend aus der Systematik der Regelung ergeben. Ferner kann der Wortlaut ausdrücklich oder implizit ein an anderer Stelle normativ determiniertes Begriffsverständnis in Bezug nehmen. Fehlt es an solchen normativen definitorischen Vorgaben, gilt der Grundsatz, dass medizinische Begriffe im Sinne eines faktisch bestehenden, einheitlichen wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauchs zu verstehen sind. Ergeben sich danach keine eindeutigen Ergebnisse, ist der allgemeinsprachliche Begriffskern maßgeblich – hier im Falle der Kodierung einer Sepsis.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.649,54 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1 und S. 4; SGB V § 295 Abs. 1 S. 6; SGB V § 301 Abs. 2 S. 4;