LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.08.2022
L 11 KR 556/20
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 69 S. 2; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 107 Abs. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; KHEntgG § 7; KHG § 17b; BGB § 812; BGB § 814;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KR 877/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungErforderlichkeit im Falle einer multimodalen SchmerztherapieAbgrenzung zwischen Krankenhausbehandlung und stationärer medizinischer Rehabilitation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 556/20

DRsp Nr. 2023/921

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Erforderlichkeit im Falle einer multimodalen Schmerztherapie Abgrenzung zwischen Krankenhausbehandlung und stationärer medizinischer Rehabilitation

1. Es bedarf einer stationären Behandlung, wenn die Erreichung des Behandlungsziels einer Herauslösung aus dem sozialen und beruflichen Umfeld erfordert – hier im Falle der Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie. 2. Eine Unterscheidung zwischen Krankenhausbehandlung und stationärer medizinischer Rehabilitation kann im Wesentlichen nur nach der Art der Einrichtung, den Behandlungsmethoden und dem Hauptziel der Behandlung getroffen werden, die sich auch in der Organisation der Einrichtung widerspiegeln. 3. Eine stationäre Krankenhausbehandlung ist nicht notwendig, wenn bereits die Zielsetzung der Behandlung nicht allein für den kurativen Versorgungsbereich spricht und zudem bezogen auf die angestrebten Behandlungsziele die besonderen Mittel eines Krankenhauses nicht erforderlich sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2020 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 4.398,09 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2014 zu zahlen.