LSG Hessen - Urteil vom 21.01.2021
L 8 KR 173/19
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 4; SGB V § 301;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 126/18

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Anwendung der Ausschlussfrist von § 7 Abs. 5 der Prüfverfahrensvereinbarung auf nachträgliche Rechnungskorrekturen

LSG Hessen, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen L 8 KR 173/19

DRsp Nr. 2021/7017

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Anwendung der Ausschlussfrist von § 7 Abs. 5 der Prüfverfahrensvereinbarung auf nachträgliche Rechnungskorrekturen

Zur Zulässigkeit der nachträglichen Rechnungskorrektur durch ein Krankenhaus bei vollstationärer Krankenhausbehandlung.§ 7 Abs. 5 Prüfverfahrensvereinbarung vom 3. Februar 2016 (PrüfvV 2016) ist auf den Fall der nachträglichen Rechnungskorrektur eines Krankenhauses, die darauf beruht, dass es im Rahmen der Fallprüfung vor Ort zwischen dem MDK und den Krankenhausärzten zu einer übereinstimmenden Beurteilung der richtigen Kodierung des Falles kommt, nicht anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.785,42 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c S. 4; SGB V § 301;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung eines vollstationären Krankenhausaufenthalts.