LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2019
L 4 KR 72/17
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 4 Abs. 3; SGB V § 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 70 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 911/16

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungNachweis der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsplanung mittels einer Tumorkonferenz bei einem Magenkarzinom nach einer Bauchspiegelung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 72/17

DRsp Nr. 2019/5564

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsplanung mittels einer Tumorkonferenz bei einem Magenkarzinom nach einer Bauchspiegelung

Wählt das Krankenhaus einen unwirtschaftlichen Behandlungsweg, kann es allenfalls die Vergütung beanspruchen, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten angefallen wäre. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfordert, dass bei Existenz verschiedener gleich zweckmäßiger und notwendiger Behandlungsmöglichkeiten die Kosten für den gleichen zu erwartenden Erfolg geringer oder zumindest nicht höher sind (hier verneint für die Behandlungsplanung mittels einer Tumorkonferenz bei einem Magenkarzinom nach einer Bauchspiegelung).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 4.971,26 festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 4 Abs. 3; SGB V § 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 70 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; KHG § 17b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.