LSG Hamburg - Urteil vom 24.06.2021
L 1 KR 2/21
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2; SGB V a.F. § 275 Abs. 1c; SGB X § 53; SGB X § 61 S. 2; KHG § 17c Abs. 2 S. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB §§ 387 ff.; PrüfvV (2015);
Fundstellen:
NZS 2022, 271
ZInsO 2021, 2684
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 1590/19

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungWirksamkeit von Aufrechnungsverboten in einem Landesvertrag - hier im Hinblick auf die Verrechnung einer ohne Rechtsgrund gezahlten Aufwandspauschale

LSG Hamburg, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 2/21

DRsp Nr. 2021/13522

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Wirksamkeit von Aufrechnungsverboten in einem Landesvertrag – hier im Hinblick auf die Verrechnung einer ohne Rechtsgrund gezahlten Aufwandspauschale

Die Verrechnung einer ohne Rechtsgrund gezahlten Aufwandspauschale – hier im Anschluss an sachlich-rechnerische Überprüfungen von Krankenhausabrechnungen – verstößt gegen das Aufrechnungsverbot nach § 11 Abs. 5 Hamburger Krankenhausvertrag, der nicht in Konflikt mit höherrangigem Recht steht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2; SGB V a.F. § 275 Abs. 1c; SGB X § 53; SGB X § 61 S. 2; KHG § 17c Abs. 2 S. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB §§ 387 ff.; PrüfvV (2015);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer verrechneten Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 Euro hat.

Die Klägerin betreibt ein nach § 108 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. Im Zeitraum vom 13. März 2015 bis zum 9. April 2015 wurde die bei der Beklagten krankenversicherte G. („Versicherte“) im Hause der Klägerin stationär behandelt.