LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2021
L 9 KR 370/19
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2184/18

Vergütung stationärer KrankenhausbehandlungNotwendigkeit einer stationären BehandlungGewillkürter Parteiwechsel als nicht sachdienliche Klageänderung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 370/19

DRsp Nr. 2021/5402

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung Notwendigkeit einer stationären Behandlung Gewillkürter Parteiwechsel als nicht sachdienliche Klageänderung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.572,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Vergütung von stationärer Krankenhausbehandlung.