LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.05.2021
L 6 KR 94/18
Normen:
KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 235/14

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung des OPS 8-837.x - sonstige perkutane transluminale Gefäßintervention an Herz- und KoronargefäßenErforderlichkeit der getrennten Kodierung eigenständiger Prozeduren

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 94/18

DRsp Nr. 2022/14951

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung des OPS 8-837.x - sonstige perkutane transluminale Gefäßintervention an Herz- und Koronargefäßen Erforderlichkeit der getrennten Kodierung eigenständiger Prozeduren

1. Eigenständige Prozeduren, die nicht im direkten Zusammenhang mit einer operativen Prozedur stehen, werden getrennt kodiert (DKR P001).2. Die kombinierte Verschlüsselung mehrerer Prozeduren soll die Ausnahme sein. Dies folgt aus der speziellen Regelung der DKR P001a (siehe auch DKR 2011 P001f). Grundprinzip des DRG-Systems ist die Abbildung eines durchgeführten Eingriffs mit möglichst allen Einzelaspekten monokausal in einem Kode.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird mit 1.013,42 € festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung die Abrechenbarkeit des OPS 8-837.x (sonstige perkutane transluminale Gefäßintervention an Herz- und Koronargefäßen).