Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird mit 1.013,42 € festgesetzt.
Streitig ist im Rahmen der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung die Abrechenbarkeit des OPS 8-837.x (sonstige perkutane transluminale Gefäßintervention an Herz- und Koronargefäßen).
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