Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.367,91 € festgesetzt.
Im Streit steht, ob die Präklusion nach der Prüfungsverfahrensvereinbarung vom 03.02.2016 (PrüfvV 2016) auch im sog Begehungsverfahren eintritt.
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