LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.05.2021
L 6 KR 95/18
Normen:
KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHEntgG § 11;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 252/14

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenErforderlichkeit der getrennten Kodierung eigenständiger Prozeduren

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 95/18

DRsp Nr. 2022/14952

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Erforderlichkeit der getrennten Kodierung eigenständiger Prozeduren

1. Eigenständige Prozeduren, die nicht im direkten Zusammenhang mit einer operativen Prozedur stehen, werden getrennt kodiert (DKR P001).2. Die kombinierte Verschlüsselung mehrerer Prozeduren soll die Ausnahme sein. Dies folgt aus der speziellen Regelung der DKR P001a (siehe auch DKR 2011 P001f). Grundprinzip des DRG-Systems ist die Abbildung eines durchgeführten Eingriffs mit möglichst allen Einzelaspekten monokausal in einem Kode.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.020,31 € festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHEntgG § 11;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Vergütungsanspruch der Klägerin und Berufungsklägerin (im weiteren Klägerin) für eine stationäre Behandlung einer Versicherten der Beklagten und Berufungsbeklagten (im weiteren Beklagte).