BSG - Urteil vom 25.03.2021
B 1 KR 16/20 R
Normen:
SGB V § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 136b Abs. 3 S. 1; SGB V § 136b Abs. 4 S. 1 und S. 3-8; SGB V § 136b Abs. 5 S. 11 Hs. 2; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 40; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 2; Mm-R § 4 Abs. 4 S. 1; Mm-R § 5 Abs. 1; Mm-R § 5 Abs. 5; Mm-R § 5 Abs. 6 S. 2; Mm-R § 6 S. 1-2; Mm-R § 7 Abs. 2; Mm-R § 8; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4 -5; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 132, 55
NZS 2022, 141
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 2033/19

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Widerlegung einer Mindestmengenprognose für die Leistung Kniegelenk-Totalendoprothese durch die Landesverbände der Krankenkassen und die ErsatzkassenAuslegung von § 136b Abs. 4 Satz 6 SGB V im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot einer unzulässigen Mischverwaltung aus Bund und Ländern

BSG, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 16/20 R

DRsp Nr. 2021/10443

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Widerlegung einer Mindestmengenprognose für die Leistung Kniegelenk-Totalendoprothese durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Auslegung von § 136b Abs. 4 Satz 6 SGB V im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot einer unzulässigen Mischverwaltung aus Bund und Ländern

1. Die Widerlegung der Mindestmengenprognose eines Krankenhausträgers erfolgt durch getrennte Verwaltungsakte der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, die formal in einem gemeinsamen Bescheid zusammengefasst sein können. 2. Gegen die Widerlegung einer Mindestmengenprognose ist die Anfechtungsklage statthaft. 3. Die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen, für die der Krankenhausträger eine Mindestmengenprognose abzugeben hat, setzt keine positive Entscheidung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen über die Leistungsberechtigung voraus. 4. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen müssen dem Krankenhausträger vor Erlass des Widerlegungsbescheids im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit geben, erkennbar unvollständige oder unplausible Angaben zu konkretisieren oder zu ergänzen.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2019 werden aufgehoben.