LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2018
L 11 KR 1723/17
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 2; SGB V § 130; SGB V § 130a; AO § 164; BGB § 134; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 402;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 7250/14

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Erstattung von Umsatzsteuer für individuell hergestellte Arzneimittel und Arzneimittelzubereitungen durch den Krankenhausträger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 1723/17

DRsp Nr. 2019/12113

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Erstattung von Umsatzsteuer für individuell hergestellte Arzneimittel und Arzneimittelzubereitungen durch den Krankenhausträger

Krankenkassen haben keinen Anspruch gegen den Träger eines Krankenhauses auf Erstattung von Umsatzsteuer, die sie für in den Jahren 2008 bis 2011 individuell hergestellte und an ihre Versicherten im Rahmen ambulanter Behandlungen verabreichte Arzneimittel und Arzneimittelzubereitungen gezahlt haben, wenn und solange die Zahlung der Umsatzsteuer durch den Krankenhausträger an das Finanzamt auf einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Steuerfestsetzung beruht.

Tenor

Landessozialgericht Baden-Württemberg L 11 KR 1723/17

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.04.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 26.990,71 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1 S. 2; SGB V § 130; SGB V § 130a; AO § 164; BGB § 134; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 402;

Tatbestand