BSG - Urteil vom 16.08.2021
B 1 KR 18/20 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 135a Abs. 1 S. 1-2; SGB V a.F. § 137 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V a.F. § 137c; SGB V a.F. § 137e Abs. 2 S. 1-2; SGB V a.F. § 301 Abs. 2; KHG § 17b Abs. 2; KHEntgG § 7; MHI-RL § 9 S. 1 und S. 3-4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 133, 24
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 511/16
SG Wiesbaden, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 75/14

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Kostenerstattung für die Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation - TAVI - im Behandlungsjahr 2013 in einem Krankenhaus ohne herzchirurgische FachabteilungVerstoß gegen das allgemeine Qualitätsgebot

BSG, Urteil vom 16.08.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 18/20 R

DRsp Nr. 2022/2333

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Kostenerstattung für die Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation - TAVI - im Behandlungsjahr 2013 in einem Krankenhaus ohne herzchirurgische Fachabteilung Verstoß gegen das allgemeine Qualitätsgebot

1. Das allgemeine Qualitätsgebot stellt auch Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Krankenhausbehandlung. 2. Werden bestimmte strukturelle oder prozedurale Mindestanforderungen an die Behandlung von der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute aufgrund des Stands der medizinischen Erkenntnisse befürwortet, sind diese vom Krankenhaus auch ohne eine verpflichtende Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses oder Normenverträge zu beachten. 3. Ist der Nutzen einer Methode im Grundsatz zwar anerkannt, fehlt es hinsichtlich der Einzelheiten der Leistungserbringung aber noch an verbindlichen rechtlichen Vorgaben und einem allgemeinen wissenschaftlichen Konsens, gebieten es das Qualitäts- und das Wirtschaftlichkeitsgebot, den Weg des gesicherten Nutzens zu gehen und Gesundheitsgefahren für die Versicherten soweit wie möglich auszuschließen. 4. Die Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation (TAVI) in einer Klinik ohne herzchirurgische Fachabteilung entsprach im Jahr 2013 nicht dem Qualitätsgebot.