LSG Hamburg - Urteil vom 23.06.2022
L 1 KR 60/21
Normen:
SGB V § 112 Abs. 2 Nr. 1; KHG § 17b; BPflV § 2 Abs. 2 S. 3; BMV-Ä § 3 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
NZS 2022, 949
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 193/16

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKodierung vom Krankenhaus veranlasster ambulanter strahlentherapeutischer Behandlungen

LSG Hamburg, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 60/21

DRsp Nr. 2022/15794

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Kodierung vom Krankenhaus veranlasster ambulanter strahlentherapeutischer Behandlungen

Während einer stationären Behandlung vom Krankenhaus veranlasste ambulante strahlentherapeutische Behandlungen sind als vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG als Prozeduren mit dem OPS 8-522.91 zu kodieren.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 112 Abs. 2 Nr. 1; KHG § 17b; BPflV § 2 Abs. 2 S. 3; BMV-Ä § 3 Abs. 2 Nr. 8;

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung und dabei die Frage, ob eine während der stationären Behandlung fortgeführte ambulante Strahlentherapie als vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter kodiert werden durfte.

Die Klägerin betreibt in H. ein Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch <SGB V>). Im Krankenhausplan 2015 der Freien und Hansestadt H. wurden für dieses u.a. im Fachgebiet Innere Medizin Betten ausgewiesen (Soll zum 1. April 2015 243 von insgesamt 701), u.a. im Fachgebiet der Strahlenheilkunde hingegen keines (Anlage zum Feststellungbescheid vom 27. Januar 2015).