LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.08.2020
L 9 KR 539/17
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 12; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 2661/15

Vergütung stationärer KrankenhausleistungenAufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen ErstattungsanspruchUnwirtschaftliche VersorgungVersorgung mit einer CAD/CAM-ProtheseTrias von Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 539/17

DRsp Nr. 2020/17107

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Unwirtschaftliche Versorgung Versorgung mit einer CAD/CAM-Prothese Trias von Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne

Eine Leistung ist zweckmäßig, wenn sie auf eine objektive und hinreichend wirksame Behandlung einer Krankheit gerichtet ist und ausreichend (notwendig), wenn gerade das im Einzelfall erbrachte Maß an Leistungen unvermeidlich ist, um die Krankheit zu heilen oder ihre Verschlimmerung zu verhindern. Wirtschaftlich im engeren Sinne ist eine Leistung, wenn eine angemessene Relation zwischen dem Leistungsaufwand und dem Nutzen besteht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 12; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen.