BSG - Urteil vom 14.07.2021
B 6 KA 12/20 R
Normen:
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB V § 101 Abs. 5; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1; SGB I § 37 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; BedarfsplRL a.F. § 4 Abs. 1 Nr. 14; BedarfsplRL a.F. § 23a S. 1 Nr. 3-4; BedarfsplRL a.F. § 23b Abs. 1 S. 1-2; BedarfsplRL a.F. § 23b Abs. 2; BedarfsplRL a.F. § 23b Abs. 3; BedarfsplRL a.F. § 23c S. 1 und S. 3 und S. 7 Hs. 2; BedarfsplRL a.F. § 23e S. 1-2; BedarfsplRL a.F. § 23f S. 1-3 und S. 5-6;
Fundstellen:
NZS 2022, 195
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 48/17
SG Marburg, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 300/16

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen einer BerufsausübungsgemeinschaftRechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen wegen Überschreitung der Jobsharing-ObergrenzenAnforderungen an die Berechnung der Anpassungsfaktoren u. a. unter Berücksichtigung belegärztlicher Leistungen der Fachgruppe und an die Berechnung der Rückforderung

BSG, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 12/20 R

DRsp Nr. 2021/15315

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen einer Berufsausübungsgemeinschaft Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen wegen Überschreitung der Jobsharing-Obergrenzen Anforderungen an die Berechnung der Anpassungsfaktoren u. a. unter Berücksichtigung belegärztlicher Leistungen der Fachgruppe und an die Berechnung der Rückforderung

1. Die Revision ist unbeschränkt für alle Beteiligten zugelassen, wenn sich nicht aus der Zulassung selbst oder ihrer Begründung ausdrücklich eine Beschränkung ergibt. 2. Der Hinweis des Landessozialgerichts, welcher Rechtsfrage es grundsätzliche Bedeutung beimisst, reicht insoweit alleine für eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht aus. 3. Praxisspezifische Gründe für eine Anhebung der Job-Sharing-Obergrenze können nur gegenüber den Zulassungsgremien und nicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung im Verfahren der Honorarberichtigung wegen Überschreitung der vom Zulassungsausschuss festgesetzten Grenze geltend gemacht werden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens, welche die Beklagte zu tragen hat.

Normenkette:

SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;