Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens im erstinstanzlichen Rechtszug tragen die Klägerin im Umfang von 5/7 und die Beklagte im Umfang von 2/7. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer nachgehenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnungen der Klägerin für die Abrechnungsquartale I/2011 bis IV/2014.
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