Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.04.2018 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2016 hinsichtlich der Korrektur der
Die Klägerin trägt 80 % der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, die Beklagte trägt 20 % der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird endgültig auf 55.998,56 € festgesetzt.
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