LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2021
L 5 KA 1986/18
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1; SGB V a.F. § 106a Abs. 1; SGB V a.F. § 106a Abs. 2; EBM Nr. 01510;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 KA 1184/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an die Abrechnung von Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung mit einer Dauer von mehr als 2 Stunden nach der Nr. 01510 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 1986/18

DRsp Nr. 2021/9866

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Abrechnung von Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung mit einer Dauer von mehr als 2 Stunden nach der Nr. 01510 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen

Der Leistungsinhalt des 1. Spiegelstrichs der GOP 01510 EBM ist auch erfüllt, wenn vom Vertragsarzt mittels Kathetersystem Infusionen von Opiaten oder Benzodiazepin zur Analogiesedierung sowie Infusionen zur Kreislaufstabilisierung verabreicht werden. Dem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass die parenterale intravasale Behandlung der (unmittelbaren) Behandlung der Krebserkrankung dienen muss. Raum für eine systematische Interpretation besteht nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.04.2018 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2016 hinsichtlich der Korrektur der GOP 01510 EBM und der Streichung der GOP 99983 EBM aufgehoben.

Die Klägerin trägt 80 % der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, die Beklagte trägt 20 % der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird endgültig auf 55.998,56 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1; SGB V a.F. § 106a Abs. 1; SGB V a.F. § 106a Abs. 2; EBM Nr. 01510;

Tatbestand