LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.11.2016
L 7 KA 54/13
Normen:
Ärzte-ZV § 32; Ärzte-ZV § 32b Abs. 1 S. 1; SGB V § 106a; SGB V § 95 Abs. 9;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 78/11

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnforderungen an die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeiten der nicht genehmigten Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bzw. bei der Anstellung eines Arztes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen L 7 KA 54/13

DRsp Nr. 2017/6885

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeiten der nicht genehmigten Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bzw. bei der Anstellung eines Arztes

Ein nicht genehmigter Weiterbildungsassistent oder angestellter Arzt übt nicht nur dann vertragsärztliche Tätigkeiten in einer Laborarztpraxis aus, wenn er an der Durchführung der in den Leistungsbeschreibungen des EBM genannten Merkmale unmittelbar beteiligt ist, sondern auch, wenn er Konsiliargespräche mit vertragsärztlichen Leistungserbringern führt, nicht-ärztliches Personal anleitet und überwacht oder an Maßnahmen der vertragsärztlichen Qualitätssicherung mitwirkt.

1. Will ein Vertragsarzt - jenseits einer typischerweise nur kurzzeitigen Vertretung - über einen längeren Zeitraum hinweg Leistungen in seinem Namen durch einen anderen Arzt erbringen lassen, sieht das Gesetz hierfür u.a. die Möglichkeit vor, einen (Weiterbildungs-)Assistenten zu beschäftigen oder einen Arzt anzustellen. 2. Dies setzt die entsprechende Genehmigung durch die KV (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV) bzw. des Zulassungsausschusses (§ 95 Abs. 9 SGB V i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 ) voraus; denn der Pflicht, vor Tätigkeitsbeginn einen die Erbringung vertragsärztlicher Leistungen erlaubenden Verwaltungsakt zu erwirken, kommt großes Gewicht zu.