Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung seiner Honorarabrechnung für die Quartale III/2009 und IV/2009 in Höhe von insgesamt 67 647 Euro.
Der Kläger ist als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichts-Chirurgie (
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