LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.02.2021
L 11 KA 48/18
Normen:
SGB V § 87a Abs. 2; SGB V § 87a Abs. 3 S. 1 und S. 5 Hs. 2; SGB V § 87b Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V a.F. § 115b Abs. 5; EBM-Ä Kap. 5.2; EBM-Ä Kap. 5.3; EBM-Ä Kap. 31.5.3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 16/13

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKein Anspruch auf unbudgetierte Vergütung anästhesiologischer Grundpauschalen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen L 11 KA 48/18

DRsp Nr. 2021/12412

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Kein Anspruch auf unbudgetierte Vergütung anästhesiologischer Grundpauschalen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen

Es besteht keine Verpflichtung zur unbudgetierten Vergütung anästhesiologischer Grundpauschalen für ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzenden Eingriffe.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 14.956,40 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 87a Abs. 2; SGB V § 87a Abs. 3 S. 1 und S. 5 Hs. 2; SGB V § 87b Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V a.F. § 115b Abs. 5; EBM-Ä Kap. 5.2; EBM-Ä Kap. 5.3; EBM-Ä Kap. 31.5.3;

Tatbestand

Streitig ist eine höhere Vergütung der Grundpauschalen für anästhesiologische Leistungen gemäß Abschn. 5.2 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) im Zusammenhang mit ambulanten Operationen nach § 115b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), der Fachärzte und Fachärztinnen für Anästhesiologie angehören und die in Köln zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.