Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.11.2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten steht die extrabudgetäre Vergütung der Behandlung von Patienten durch den Kläger aufgrund des "Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung" (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) im Quartal 3/2019 in Streit.
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