LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.02.2021
L 11 KA 47/19
Normen:
SGB V § 95d Abs. 1 S. 2; SGB V § 95d Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 95d Abs. 3 S. 1 Hs. 1 S. 3-6; SGB V § 95d Abs. 4 S. 1; SGB V § 95d Abs. 6 S. 2 und S. 4; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 122/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRecht- und Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Honoraransprüchen wegen einer Verletzung der Fortbildungspflicht bei verspäteter Vorlage der erforderlichen Fortbildungsnachweise

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen L 11 KA 47/19

DRsp Nr. 2021/7131

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Honoraransprüchen wegen einer Verletzung der Fortbildungspflicht bei verspäteter Vorlage der erforderlichen Fortbildungsnachweise

1. Eine Ansammlung von Fortbildungspunkten aus der Vergangenheit ist mit dem Sinn und Zweck der Fortbildungspflicht für Ärzte, eine kontinuierliche, auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand beruhende Weiterbildung der tätigen Ärzte sicherzustellen, nicht vereinbar. 2. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch die Begründung einer Fortbildungspflicht ist durch ausreichende Gemeinwohlgründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 15. Mai 2019 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig im Berufungsrechtszug auf 38.860,61 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95d Abs. 1 S. 2; SGB V § 95d Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 95d Abs. 3 S. 1 Hs. 1 S. 3-6; SGB V § 95d Abs. 4 S. 1; SGB V § 95d Abs. 6 S. 2 und S. 4; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Kürzung des vertragsärztlichen Honorars in den Quartalen I/2015 bis IV/2015 aufgrund eines durch den Kläger verspätet vorgelegten Fortbildungsnachweises.