LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.10.2016
L 3 KA 1/14
Normen:
Ärzte-ZV § 19a Abs. 2; Ärzte-ZV § 32b Abs. 5; SGB V § 85 Abs. 4 S. 6; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1; SGB V § 87b Abs. 3 S. 2 Nr. 4; SGB V § 87b Abs. 4; SGB V § 87b Abs. 5 S. 3; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; SGB V § 95 Abs. 9; SGB V § 95 Abs. 9a;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 15/11

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Begrenzung von Leistungen für Ärzte mit hälftigem Versorgungsauftrag bei der Honorarverteilung auch außerhalb des Regelleistungsvolumens im Jahr 2010

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 3 KA 1/14

DRsp Nr. 2017/684

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Begrenzung von Leistungen für Ärzte mit hälftigem Versorgungsauftrag bei der Honorarverteilung auch außerhalb des Regelleistungsvolumens im Jahr 2010

Die Kassenärztlichen Vereinigungen waren auch im Jahr 2010 berechtigt, in ergänzenden Honorarvereinbarungen Regelungen zu treffen, die eine Leistungsbegrenzung nur mit hälftigem Versorgungsauftrag tätiger Ärzte sicherstellen. Die Begrenzung gilt unabhängig davon, ob die erfassten Leistungen Teil des Regelleistungsvolumens sind.

1. § 9 NVV-Vereinbarung steht mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung. 2. Die Regelung hat ihre gesetzlichen Grundlagen in § 95 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 9 SGB V und § 85 Abs. 4 S. 6 SGB V, jeweils i.d.F. des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3439). 3. Nachdem mit dem VÄndG u.a. die Möglichkeit eröffnet worden ist, dass Ärzte ihre Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf die Hälfte des Versorgungsauftrags beschränken (§ 19a Abs. 2 Ärzte-ZV; zu beschränkt tätigen angestellten Ärzten vgl. § 32b Abs. 5 Ärzte-ZV) stellt § 95 Abs. 3 S. 1 klar, dass der beschränkt tätige Arzt auch nur im Umfang seines hälftigen Versorgungsauftrags zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt (und verpflichtet) ist.