Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 569,66 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten steht der Umfang der Kostenerstattung im Zusammenhang mit dem Anschluss der vertragsärztlichen Praxis des Klägers an die Telematikinfrastruktur (TI) im Rahmen des Honorarbescheides für das Quartal 3/2018 in Streit.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Quartal als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in S zugelassen.
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