Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November 2015 und des Sozialgerichts Marburg vom 23. November 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
I
Die Beteiligten streiten über die Vergütung zyto- und molekulargenetischer Leistungen in den Quartalen II/2006 bis IV/2007.
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