LSG Hessen - Urteil vom 27.05.2020
L 4 KA 48/17
Normen:
SGB V § 87 Abs. 4 S. 7; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Hs. 1; SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1 und S. 6; SGB I § 37 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; BedarfsplRL a.F. § 23c S. 1 und S. 4 und S. 6 Hs. 2; BedarfsplRL a.F. § 23d S. 1; BedarfsplRL a.F. § 23e S. 2-3; BedarfsplRL a.F. § 23f S. 1-3 und S. 5-6; EBM-Ä;
Fundstellen:
NZS 2021, 366
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 300/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Honorarberichtigung wegen Überschreitung des Praxisumfangs im Rahmen eines sog. Job-SharingsVoraussetzungen für eine nachträgliche sachlich-rechnerische RichtigstellungRechtmäßigkeit der Ermittlung der Gesamtpunktzahlvolumina und des AnpassungsfaktorsAnforderungen an eine Einschränkung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung fehlerhafter HonorarbescheideAnforderungen an die Ermittlung der Höhe der Honorarrückforderung unter Berücksichtigung von Durchschnittspunktwerten aus dem jeweiligen Quartal

LSG Hessen, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen L 4 KA 48/17

DRsp Nr. 2020/17123

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Honorarberichtigung wegen Überschreitung des Praxisumfangs im Rahmen eines sog. Job-Sharings Voraussetzungen für eine nachträgliche sachlich-rechnerische Richtigstellung Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Gesamtpunktzahlvolumina und des Anpassungsfaktors Anforderungen an eine Einschränkung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung fehlerhafter Honorarbescheide Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der Honorarrückforderung unter Berücksichtigung von Durchschnittspunktwerten aus dem jeweiligen Quartal

Für die Ermittlung der Höhe der Honorarrückforderung ist das Überschreitungspunktzahlvolumen mit dem individuellen Punktwert der Job-Sharing-Praxis zu multiplizieren. Dabei ist der aus dem jeweiligen Quartalspunktwert errechnete Durchschnittspunktwert anzusetzen. Die Berücksichtigung eines aus den Quartalspunktwerten eines Jahres errechneten Durchschnittspunktwertes ist mangels Ermessens unzulässig.

Auf die Berufung der Klägerin werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Marburg vom 6. September 2017 bezüglich der Leistungsjahre 6, 7, 8 und 10 geändert.