Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.10.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Gerichtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren.
Der Streitwert wird endgültig auf 6.809,60 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit ist die sachlich-rechnerische Richtigstellung des Honorars des Klägers für das Quartal 2/2014 aufgrund einer zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung.
Der Kläger war im streitigen Quartal als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in K zugelassen.
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