Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.12.2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 4.207,03 € festgesetzt.
Im Streit steht ein Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise.
Die Klägerin ist Trägerin einer Hochschulambulanz. In den Quartalen 3/2013 bis 1/2014 verordnete diese Hochschulambulanz für den bei der Beigeladenen zu 3) gesetzlich krankenversicherten M.B. (im Folgenden: Versicherter), der an Morbus Crohn erkrankt ist, Colestyramin als Rezeptur.
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