LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.04.2021
L 11 KA 12/20
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 1-5; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; Zahnärzte-ZV § 32b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 1/18

Vergütung vertragszahnärztlicher BehandlungenAnforderungen an die Abrechnung konservierend/chirurgischer Leistungen und Kieferbruchbehandlungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen L 11 KA 12/20

DRsp Nr. 2021/12751

Vergütung vertragszahnärztlicher Behandlungen Anforderungen an die Abrechnung konservierend/chirurgischer Leistungen und Kieferbruchbehandlungen

Honorarbegrenzungsregelungen für konservierend/chirurgische Leistungen und Kieferbruchbehandlungen, die der Bildung eines praxisbezogenen, fallzahlabhängigen Budgets für bestimmte Leistungen nahekommen, stehen mit höherrangigem Recht in Einklang.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 02.03.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 S. 1-5; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; Zahnärzte-ZV § 32b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist eine Honorarforderung in Höhe von (weiteren) 6.501,41 €.

Der Kläger ist seit 1988 mit dem Praxissitz in Minden als alleiniger Praxisinhaber mit einem zertifizierten Schwerpunkt im Bereich der Behandlung von cranio-mandibulären Dysfunktionen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er beschäftigte in der Zeit seit dem 1. Januar 2014 keine angestellten Zahnärzte.