LSG Bayern - Urteil vom 12.10.2016
L 12 KA 5055/13
Normen:
SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB V § 85 Abs. 4b S. 1 und S. 3 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 5001/12
SG München, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 5002/12

Vergütung vertragszahnärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Bemessung von Degressionsgrenzwerten bei Berufsausübungsgemeinschaften

LSG Bayern, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen L 12 KA 5055/13

DRsp Nr. 2017/2508

Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Bemessung von Degressionsgrenzwerten bei Berufsausübungsgemeinschaften

1. Die Degressionsgrenzwerte bei Berufsausübungsgemeinschaften richten sich nach der Zahl der zahnärztlichen Mitglieder; die Degressionsberechnung ist mithin nicht zahnarztbezogen, sondern (grundsätzlich) praxisbezogen durchzuführen. 2. Die Degressionsberechnung hat grundsätzlich jahresbezogen zu erfolgen; eine zeitanteilige Degressionsberechnung der Art, dass einer in bestimmten Zeitabschnitten erbrachten Leistungsmenge in Punkten die zeitanteiligen Degressionsgrenzwerte gegenübergestellt werden, ist im Gesetz nicht angelegt. 3. Die bloße Änderung der personellen Zusammensetzung einer fortbestehenden Gemeinschaftspraxis kann eine Abweichung vom Jahresbezug nicht rechtfertigen, wenn die Praxis als juristische Person unverändert, wenn auch in unterschiedlicher Besetzung, während des gesamten Jahres fortbesteht.

1. Die Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4b bis 4f SGB V sind, wie das BSG und das BVerfG bereits wiederholt entschieden haben, mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art 3 Abs. 1 GG sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar,.