Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2017 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26. Januar 2015 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
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