LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.03.2020
L 4 KA 53/18
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 4; SGB V § 106 Abs. 3 S. 1; SGB V § 296 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EBM-Z Nr. 105; EBM-Z Nr. 106;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 381/15

Vergütung vertragszahnärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfung konservierend-chirurgischer Abrechnungen nach den Grundsätzen der statistischen Vergleichsprüfung - hier der Nummern 105 und 106 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen L 4 KA 53/18

DRsp Nr. 2021/2526

Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfung konservierend-chirurgischer Abrechnungen nach den Grundsätzen der statistischen Vergleichsprüfung – hier der Nummern 105 und 106 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.155,92 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 4; SGB V § 106 Abs. 3 S. 1; SGB V § 296 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EBM-Z Nr. 105; EBM-Z Nr. 106;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Honorarkürzungen für das Quartal IV/2010 im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Der Kläger ist seit März 1976 zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Vertragsarztsitz in L_____ zugelassen.

Die Gemeinsame Prüfungsstelle für den Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung S_________________ informierte den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2012 über die Wirtschaftlichkeitsprüfung seiner konservierend-chirurgischen Abrechnungen des Quartals IV/2010.