LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2019
L 11 KR 1049/18
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 2 S. 2; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 11;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 04.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3288/17

Vergütung vollstationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Diagnose und Kodierung einer Sepsis im Jahr 2016Keine Erforderlichkeit des Eintritts einer lebensbedrohlichen Organkomplikation

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 1049/18

DRsp Nr. 2019/3139

Vergütung vollstationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Diagnose und Kodierung einer Sepsis im Jahr 2016 Keine Erforderlichkeit des Eintritts einer lebensbedrohlichen Organkomplikation

Nach der sog Sepsis-3-Definition steht seit einigen Jahren das lebensbedrohliche Organversagen im Mittelpunkt. Sepsis ist jetzt als lebensbedrohliche Organdysfunktion infolge einer dysregulierten Immunantwort auf eine mutmaßliche Infektion definiert. Dieser "Paradigmenwechsel" im Verständnis der Sepsis hatte allerdings im Jahr 2016 noch keinen Eingang in Leitlinien gefunden. Soweit deshalb eine Sepsis schon dann kodiert werden darf, wenn beim Nachweis einer Bakteriämie (positive Blutkultur) zusätzlich zwei der sog. SIRS-Kriterien erfüllt sind, ohne dass eine lebenbedrohliche Organkomplikation eingetreten ist, muss dies hingenommen werden, solange die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und die ICD-10-Klassifikation hierzu keine eindeutigen Regelungen enthalten. Wie zu entscheiden ist, wenn neue Leitlinien vorliegen, lässt der Senat offen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.03.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 1.178,20 € festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. S. 2;