LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2022
21 Sa 1900/19 I
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 11017/18

Vergütung von ausländischen Pflegekräften in deutschen PrivathaushaltenMehrarbeit als vergütungspflichtiger BereitschaftsdienstAnspruch auf Mindestlohn auch für weitere Stunden für ausländische private HaushaltskräfteKonkludente Billigung von Mehrarbeit durch ArbeitgeberErheblichkeit der Gesamtumstände für Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei weiteren Betreuungsstunden in privatem Haushalt

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 21 Sa 1900/19 I

DRsp Nr. 2023/26

Vergütung von ausländischen Pflegekräften in deutschen Privathaushalten Mehrarbeit als vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst Anspruch auf Mindestlohn auch für weitere Stunden für ausländische private Haushaltskräfte Konkludente Billigung von Mehrarbeit durch Arbeitgeber Erheblichkeit der Gesamtumstände für Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei weiteren Betreuungsstunden in privatem Haushalt

Erbringt eine rumänische Haushalts- und Pflegekraft zur Betreuung eines Pflegebedürftigen im Privathaushalt mehr als die vertraglich vereinbarten Stunden - hier dreißig -, so ist der nach deutschem Recht einschlägige Mindestlohn auch für die Mehr- und Überstunden zu zahlen, soweit sie vom Arbeitgeber angeordnet sind oder sie ihm zumindest zugerechnet werden können. Werden die Mehrstunden konkludent gebilligt, so ist in jedem Fall von Arbeitszeit in Form eines Bereitschaftsdienstes auszugehen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. August 2019 - 44 Ca 11017/18 - teilweise abgeändert und insgesamt - teilweise zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst: